Private Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess
München/Berlin. Ein privat aufgenommenes Video darf bei einem
Verkehrsunfall zu Beweiszwecken verwendet werden. Vorher müssen aber die
Interessen der Betroffenen geprüft werden. Dies entschied das Amtsgericht
München am 6. Juni 2013 (AZ: 343 C 4445/13).
Ein Fahrradfahrer fuhr rechts neben einem Smart Cabrio, das
ihn überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der Radfahrer ins
Straucheln und fiel hin. Dabei verletzte er sich und sein Fahrrad wurde
beschädigt. Die Arzt- und Reparaturkosten von insgesamt 3.000 Euro wollte der
Mann von dem Autofahrer ersetzt bekommen sowie darüber hinaus ein angemessenes
Schmerzensgeld. Schließlich habe ihn der Pkw-Fahrer absichtlich ausgebremst, um
ihn zu maßregeln. Dieser habe ihm nämlich schon vorher den Mittelfinger gezeigt,
weil er sich beschwert habe, dass der Smart ihn zuvor ohne jeglichen
Seitenabstand überholt habe. Er könne das auch beweisen, weil er seine
Fahrradfahrt auf Video aufgenommen habe. Der Autofahrer weigerte sich jedoch zu
zahlen, unter anderem, weil die Verwertung des Videos ihn in seinen Grundrechten
verletze.
Zunächst ließ das Gericht die Verwertung des Videos zu. Für
eine solche Entscheidung komme es auf die Interessen beider Parteien an. Hier
führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung zulässig sei. Zu der
Zeit, zu der das Video aufgenommen worden sei, habe der Aufnehmende damit noch
keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die das Video aufnahm, seien
rein zufällig ins Bild geraten. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne
nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den
Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. Das sei hier zwar der Fall,
doch habe der Radfahrer jetzt ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses
Interesse sei in der Rechtsprechung anerkannt: Es sei unproblematisch, wenn ein
Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten
Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner
mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu
sichern.
Die Auswertung des Videos habe aber ergeben, dass der
Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h gefahren sei und deshalb zum
vorausfahrenden Pkw einen Abstand von zwölf Metern hätte einhalten müssen. Das
habe er aber nicht getan, vielmehr sei er in einem Abstand von nur acht Metern
hinter dem Pkw hergefahren. So durfte er das Video zwar verwenden, erhielt aber
keinen Schadensersatz.
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