Hohe Geschwindigkeit - Mithaftung bei Unfall
Koblenz/Berlin. Wer sich auf der Autobahn an die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“.
Überschreitet er diese Geschwindigkeit deutlich, kann er bei einem Unfall allein
wegen der hohen Geschwindigkeit mithaften, auch wenn der Unfallgegner einen
schweren Fehler begangen hat. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2013 (AZ: 12 U 313/13) wird
verwiesen.
Beim Auffahren auf die Autobahn wechselte ein Autofahrer grob
verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um ein
Fahrzeug zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Wagen, der sich mit
rund 200 km/h von hinten näherte. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existierte
im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht. Der Halter des überholenden
Fahrzeugs machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend.
In der zweiten Instanz entschieden die Richter, dass der Mann
Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent des Schadens hat. Die von der hohen
Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Gefahr habe wesentlich zum
Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte
der Fahrer bereits durch eine mittelstarke Bremsung den Unfall vermeiden können.
Trotz des Fehlverhaltens des anderen Fahrers hafte er daher zu 40 Prozent mit.
◄
zurück
|