Rente wegen Haushaltsführungsschadens ohne Altersbegrenzung
Koblenz/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall denkt jeder schnell
an die Reparatur und anderen Schadensersatz. Womöglich auch an ein
Schmerzensgeld. Aber kaum einer kennt seine Ansprüche ganz. So wird oft der
Haushaltsführungsschaden vergessen. Bisher haben viele Gerichte diesen bis zum
75. Lebensjahr begrenzt. Dies entspricht aber nicht mehr der heutigen
Lebenssituation. Zahlreiche ältere Menschen führen ihren Haushalt dann noch
selbst, sodass sie auch über ihr 75. Lebensjahr hinaus Anspruch aus einem
Haushaltsführungsschaden haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. April 2016 (AZ: 12 U 996/15).
Wer aufgrund eines Unfalls seinen Haushalt nicht mehr oder nur
teilweise selbst führen kann, hat Anspruch aus dem sogenannten
Haushaltsführungsschaden. Müssen Angehörige im Haushalt wegen des Unfalls
helfen, kann auch dafür ein Anspruch entstehen. Dies gilt auch, wenn eine andere
Person damit beauftragt werden muss. Dieser Ausgleich wird dem Unfallopfer
ausgezahlt, auch in Form einer Rente. Die überwiegend ältere Rechtsprechung hat
diesen Anspruch bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt.
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist es nicht mehr
zeitgemäß, die Bezugsdauer der Rente wegen eines Haushaltsführungsschadens auf
das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Die Lebenserwartung der Menschen und ihre
Selbstständigkeit im Alter würden steigen. Daher müsse man davon ausgehen, dass
auch Personen über 75 Jahre ihren Haushalt noch selbstständig führten. Etwas
Anderes könne nur gelten, wenn es daran Zweifel gäbe. Dieser sei im vorliegenden
Fall nicht gegeben, deshalb müsste die Rente über die Vollendung des 75.
Lebensjahres hinaus weitergezahlt werden.
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