Rennradfahrer riskieren ohne Schutzhelm Schadensersatzanspruch
Düsseldorf/Berlin. Zwar gibt es keine Vorschrift, dass
Erwachsene einen Fahrradhelm tragen müssen, doch können Radfahrer ohne Helm
ihren Versicherungsschutz riskieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied
am 12. Februar 2007 (AZ: I - 1 U 182/06), dass besonders gefährdete
Radfahrergruppen, wie etwa Rennradfahrer, auf öffentlichen Straßen grundsätzlich
einen Schutzhelm tragen müssen.
Der Radfahrer befuhr im Sommer 2005 mit seinem Rennrad eine
Landstraße. Dabei trug er zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm. Hinter
einer unübersichtlichen Rechtskurve stand ein Traktor mit breitem Heuwender. Um
einen Zusammenstoß zu verhindern, bremste der Mann sehr stark, woraufhin sein
Hinterrad wegrutschte und er stürzte. Hierbei zog er sich schwere
Kopfverletzungen zu. Er verklagte deshalb den Fahrer des Traktors auf
Schadensersatz, ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts treffe den Radfahrer ein erhebliches
Mitverschulden an dem Unfall und seinen Folgen. So sei er viel zu schnell in die
unübersichtliche Kurve eingefahren. Außerdem habe er fahrlässiger Weise keinen
Schutzhelm getragen. Zwar sei ein Radfahrer nicht generell verpflichtet, zum
eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. Etwas anderes
gelte aber für besonders gefährdete Radfahrergruppen zu denen auch Rennradfahrer
zählen. Diese treffe regelmäßig die Obliegenheit zum Schutz vor Kopfverletzungen
im Falle eines Sturzes oder eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug einen Helm zu
tragen. Die Mitschuld des Radlers an der Schadensentstehung wiege insgesamt so
schwer, dass ein etwaiges Verschulden des Traktorfahrers dahinter völlig
zurücktritt, so die Richter.
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