Hälftige Schadensteilung bei ungeklärter Kollision
Hamm/Berlin. Kann bei einer Kollision zweier Fahrzeuge nicht
eindeutig festgestellt werden, ob der eine Fahrer aufgefahren ist oder der
andere zurückgesetzt hat, so müssen sich die Unfallgegner den Schaden teilen.
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden tritt in diesem Fall zurück, wenn das
Auffahren nicht bewiesen werden kann bzw. streitig ist. Dies entschied das
Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 15. April 2010 (AZ: 6 U 205/09).
Nach der Kollision zweier Fahrzeuge stand Aussage gegen
Aussage: Die Klägerin behauptete, der Unfallgegner habe zurückgesetzt, während
der Beklagte behauptete, die Frau sei auf sein Auto aufgefahren. Bereits in
erster Instanz wurde ein technischer Sachverständiger eingeschaltet, der jedoch
nach Prüfung und Rekonstruktion des Unfalls beide Schilderungen für möglich
hielt. Das Landgericht wies die Klage daraufhin ab. Auch in zweiter Instanz
konnte die Klägerin ihre Forderungen nicht durchsetzen.
Das Oberlandesgericht Hamm legte die Haftungsquote auf je 50
Prozent fest. Ein Schmerzensgeld sei, entgegen der Auffassung der Klägerin,
ebenso wenig angebracht wie der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, da die
Geschwindigkeit der Fahrzeuge bei der Kollision laut Gutachten so gering gewesen
sei, dass dies für eine Verletzung nicht ausreiche. Zudem habe die Klägerin
nicht bewiesen, dass sie überhaupt verletzt wurde. Die hälftige Teilung des
Unfallschadens beruhe auf dem ungeklärten Unfallhergang, so die Richter. Zwar
gehe man in der Regel bei einem Auffahrunfall zunächst vom Verschulden des
Auffahrenden aus. Dieser so genannte Beweis des ersten Anscheins sei aber nur
dann von Gewicht, wenn die Tatsachen im Einzelnen für den typischen Ablauf eines
Auffahrunfalls sprächen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
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