Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer
Schleswig/Berlin. Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn
es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend
ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die
Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 U 6/11)
wird hingewiesen.
An einem sonnigen Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer
ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter
breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am
äußersten Fahrbahnrand. Nach seiner Aussage war ihm ein Auto entgegengekommen,
sodass er zum Fahrbahnrand hin ausweichen musste. So geriet er in das
Schlagloch, schlingerte und stürzte. Wegen seiner Verletzungen - Rippenbrüche
und ein Schlüsselbeinbruch - klagte er gegen den zuständigen Kreis auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des
zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend
davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in
der konkreten Situation haben dürfe, so die Richter. Bei der Straße handele es
sich um eine untergeordnete Nebenstraße. Sie sei mit großen Flickstellen im Teer
und Unregelmäßigkeiten im Übergang von der Fahrbahn zum unbefestigten Rand
insgesamt in einem schlechten Zustand. Fahrer von Zweirädern, die bei
wechselnden Straßenbelägen und besonders an kurvigen Stellen erheblich
sturzgefährdet seien, müssten hier besonders vorsichtig sein. Der Fahrer habe
sich auf die Verhältnisse der Straße einzustellen und dabei gerade im
Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigtem Rand mit Gefahren zu
rechnen.
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