Nach Jahren noch den
Schadensfreiheitsrabatt retten
Berlin. Bei einem kleinen, durch einen Verkehrsunfall
verursachten, Schaden weisen die Versicherer ihre Kunden oft auf die Möglichkeit
hin, dass sie ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten können, wenn der Schaden
selber bezahlt wird. Durch ein Urteil des BGH vom 27. Oktober 2010 (AZ: IV ZR
279/08) haben nun viele Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den verloren
geglaubten Schadensfreiheitsrabatt sogar noch nachträglich zu retten.
Eigentlich ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen
zwei Versicherungsunternehmen. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer
bei dem einen Versicherer versicherten Zugmaschine und einem bei einem anderen
Versicherer versicherten Anhängers, verursachte einen Unfall. Der Versicherer
der Zugmaschine zahlte an die Geschädigten Schadensersatz und verlangte von dem
Versicherer des Anhängers die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen. Diesem
Begehren hat der BGH entsprochen. Aus diesem Grunde prüfen nun viele
Versicherer, ob sie in der Vergangenheit Schäden reguliert haben, bei denen ein
Anhänger beteiligt war. Das hat erhebliche Auswirkungen für die
Versicherungsnehmer, denn wenn ein Versicherer die Hälfte seiner Aufwendungen
von dem Versicherer des Anhängers erstattet erhält, kann es sich für den
Versicherungsnehmer doch wieder lohnen, die zweite Hälfte dieser Aufwendungen zu
zahlen, um so seinen ursprünglichen Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Seine
wegen der Zurückstufung für die Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien bekommt
er dann erstattet.
Für die Versicherungswirtschaft hat das weitreichende
Konsequenzen, denn die Versicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf diese
Möglichkeit des Erhaltes des Schadensfreiheitsrabattes hinzuweisen. Die
Versicherer können sich also nicht darauf beschränken, nur nach den großen
Schäden zu suchen, sie müssen vielmehr alle Schäden auf die Möglichkeit eines
Anhängerregresses hin überprüfen, um so ihren Kunden die Gelegenheit zu
eröffnen, ihren alten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich noch zu retten.
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