Bei Vorkasse muss das Fahrzeug vorher bezahlt werden
Bamberg/Berlin. Der Verkäufer eines Fahrzeugs kann von einem
Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer die vereinbarte Vorkasse nicht zahlt.
Der Käufer kann weder Lieferung noch Schadensersatz verlangen. Dies entschied
das Oberlandesgericht Bamberg am 31. Januar 2014 (AZ: 5 U 171/13).
Der Mann kaufte einen Traktor zu einem Kaufpreis von etwa
16.000 Euro. Käufer und Verkäufer waren unterschiedlicher Auffassung, ob
Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart worden war. Als klar war, dass
der Mann keine Vorkasse leisten würde, stornierte der Verkäufer den Vertrag
insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden. Der verhinderte
Käufer verlangte daraufhin die Lieferung des Traktors oder 10.000 Euro
Schadensersatz.
Sowohl das Landgericht Coburg als auch die Bamberger Richter
wiesen die Klage auf Übereignung des Traktors und die Schadensersatzklage ab.
Nach der Anhörung von Zeugen sei klar, dass Vorkasse vereinbart worden sei. Nach
Aussage des Käufers habe es ein Telefonat gegeben, in dem vereinbart worden sei,
dass er keine Vorkasse leisten müsse. Der Vertreter des Verkäufers sagte als
Zeuge jedoch aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der
Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors
seien zu groß. Der Käufer habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht,
die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht
eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der
Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des Verkäufers am
Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw.
Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies wisse sie deshalb, weil ihr Ehemann
beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das
Gericht meinte allerdings, ein solches Vorgehen wäre völlig lebensfremd. Es kam
daher zum Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden habe, die der
Kläger nicht habe erfüllen wollen. Deshalb durfte der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten weiterverkaufen.
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