Kfz ohne Betriebserlaubnis - kein Versicherungsschutz
Naumburg/Berlin. Verliert das Motorrad durch Frisieren die
Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung.
Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können.
Entscheidend ist für die Versicherung nämlich, dass sie für den Straßenverkehr
zugelassen sind. Bei einem Diebstahl bleibt dann der Betroffene auf seinem
Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ: 4 U 69/13).
Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad gekauft. Dieses hatte
keine Zulassung für den Straßenverkehr. In einer Werkstatt ließ der Halter die
Leistung verringern und erhielt dadurch die Zulassung. Er versicherte das
Fahrzeug bei der später beklagten Versicherung. Noch vor Auslieferung versetzte
die Werkstatt das Krad wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es dann
gestohlen wurde, verlangte der Mann von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Die Moto-Cross-Maschine war von Gesetzes wegen
nicht versichert. Die Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den
Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht versicherbar sind. Der
Versicherungsvertrag sei somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das Motorrad
hätte im Straßenverkehr nicht benutzt werden dürfen. Da es dort auch gestohlen
worden sei, gebe es keinen Versicherungsschutz.
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