Sturz von der Rutschbahn in der
Kinderabteilung eines Kaufhauses
Itzehoe/Berlin. Damit Eltern entspannt einkaufen können,
befinden sich in den Kinderabteilungen der Kaufhäuser häufig Spielecken. Die
Aufsichtspflicht der Eltern müssen die Kaufhäuser dort aber nicht übernehmen.
Die Eltern sind weiterhin gefordert, gerade bei Kindern unter drei Jahren
mögliche Gefahren zu erkennen und sofort einzuschreiten. Dazu das Urteil des
Landgerichts Itzehoe vom 3. Dezember 2009 (Az: 4 O 102/09).
Die Mutter war mit einer Freundin und ihrem gut eineinhalb
Jahre alten Sohn in ein Kaufhaus gegangen, um Kinderkleidung zu kaufen. Zunächst
beschäftigte sich die Freundin mit dem Jungen an einem Spieltisch. Die Mutter
widmete sich den Einkäufen von Kinderkleidung. In der weiteren Folge ging der
Sohn zu einer Rutsche, ohne dass ihn die Freundin oder auch die Mutter
begleiteten. Die Kinderrutsche stand auf einem Linoleumfußboden und hatte eine
Höhe von circa zwei Metern. Die Leiter an der Rutsche verfügte über einen
Handlauf. Der Boden unter der Leiter war nicht durch eine Matte gepolstert. Eine
solche befand sich nur im Bereich des Auslaufs der Rutsche. Der Junge stürzte
von der Leiter und zog sich einen Schädelbasisbruch zu. Die Mutter verlangte für
ihren Sohn die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 7.000,00
€) sowie Schadensersatz.
Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg. Zwar verpflichtet
die Verkehrssicherungspflicht den Kaufhausbetreiber, dafür zu sorgen, nach Lage
der Verhältnisse alle notwendigen, ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu
treffen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Gerade im Hinblick auf
Kinder gilt hier eine verstärkte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings muss auch
insoweit, als es um den Schutz von Kindern geht, nicht jeder abstrakten Gefahr
durch vorbeugende Maßnahmen begegnet, nicht für jede nur denkbare Möglichkeit
eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Kleinkinder, insbesondere
unter drei Jahren, bedürften der ständigen Aufsicht, damit sie sich nicht
Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen. Zwar kann gerade beim Einkauf die
Aufsichtspflicht nicht lückenlos durchgeführt werden, an deren Stelle tritt
allerdings nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhausbetreibers. Es
handelet sich auch dann um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer, mit
der Aufsicht betrauter Personen. Die aufgestellte Rutsche entsprach den
TÜV-Normen, wie beispielsweise der Handlauf. Gerade bei Kindern unter drei
Jahren muss man dafür sorgen, dass diese nicht allein eine Leiter einer Rutsche
hinaufklettern. Nicht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der
Beklagten ist für den Sturz des Jungen von der Rutsche und dessen Folgen
verantwortlich. Die Verletzung beruht vielmehr allein darauf, dass die Mutter
die ihr obliegende Aufsichtspflicht und damit die Verpflichtung, ihr Kind vor
Schäden zu bewahren, grob vernachlässigt hat. Sie hätte erkennen und damit
rechnen müssen, dass das Kind wegen seines geringen Alters von der Rutsche
stürzen könnte.
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