Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig
Köln/Berlin. Karnevalsorden, die man kaufen kann, sind von
denen zu unterscheiden, die man verliehen bekommt. Das weiß jeder, und so sieht
es auch das Finanzgericht Köln. Verkauft ein Karnevalsverein seine Orden, muss
er den Gewinn versteuern. Auch eine gemeinnützige Karnevalsgesellschaft
unterliegt der Körperschaftsteuer. Auf diese Entscheidung vom 18. April 2012
(AZ: 13 K 1075/08) wird hingewiesen. Geklagt hatte eine Karnevalsgesellschaft,
die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei
behandelte. Das Finanzamt sah das allerdings anders.
Mit Recht, entschieden die Richter. Eine Körperschaft sei dann von der
Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken diene. Diese Steuerbefreiung sei jedoch ausgeschlossen, wenn
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Der Verkauf von
Karnevalsorden sei von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden. Er
stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle
die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, sodass Verkauf und Verleihung
der Orden nicht als einheitlicher „Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt
werden könnten. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb
dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die
unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.
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