Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Köln/Berlin. Karnevalsorden, die man kaufen kann, sind von denen zu unterscheiden, die man verliehen bekommt. Das weiß jeder, und so sieht es auch das Finanzgericht Köln. Verkauft ein Karnevalsverein seine Orden, muss er den Gewinn versteuern. Auch eine gemeinnützige Karnevalsgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer. Auf diese Entscheidung vom 18. April 2012 (AZ: 13 K 1075/08) wird hingewiesen. Geklagt hatte eine Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah das allerdings anders.

Mit Recht, entschieden die Richter. Eine Körperschaft sei dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Diese Steuerbefreiung sei jedoch ausgeschlossen, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Der Verkauf von Karnevalsorden sei von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden. Er stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, sodass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher „Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab