Vertragsrecht
Verätzungen bei Haarentkrausung - Schmerzensgeld
Bremen/Berlin. Erleidet eine Kundin aufgrund einer
unfachmännischen Behandlung beim Friseur Hautverätzungen und muss über mehrere
Monate eine Perücke tragen, hat sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe der
Summe hängt unter anderem von der Dauer der Beeinträchtigung ab und davon, ob
Schäden zurückgeblieben sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Bremen vom 11. Juli 2011 (Az. 3 U 69/10) wird hingewiesen.
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Handyrechnung in Höhe von 15.000 Euro muss nicht bezahlt
werden
Berlin. Wer einen Prepaid-Tarif bei einem Mobilfunkanbieter
wählt und sich für die Option „Webshop-Aufladungen 1.0" entscheidet, muss nur
einmalig zehn Euro bezahlen und nicht annährend 15.000 Euro, wenn sich bei
diesem Tarif das Handy fortwährend unbegrenzt automatisch auflädt. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2011 (AZ: 38 O
350/10) wird verwiesen.
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Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek
Stuttgart/Berlin. Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in
eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. Auf die Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 (10 U 106/11) wird
hingewiesen.
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Regenwasser in der Garage - keine Überschwemmung
Oldenburg/Berlin. Gegen Überschwemmungen können sich
Hausbesitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterirdische
Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der
Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht
Oldenburg am 20. Januar 2011 (AZ: 5 U 160/11).
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Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden
München/Berlin. Wer eine Reisepreisminderung erreichen will,
weil ihm die Urlaubsfreude durch massive Mängel verdorben wurde, muss diese
Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritikpunkte reichen nicht aus. Zu diesem
Ergebnis kam das Amtsgericht München und empfahl den betroffenen Klägern einen
Vergleich mit dem Reiseveranstalter (Vergleich vom 9. Dezember 2011, AZ: 271 C
13043/11).
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Auskunft nicht um der Auskunft willen
Coburg/Berlin. Vertragspartner dürfen nicht in jedem Fall
Auskunft voneinander verlangen. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Auskunft
notwendig ist, um einen anderen Hauptanspruch durchzusetzen. Verwiesen sei auf
das Urteil des Landgerichts Coburg vom 07. Dezember 2010 (AZ: 23 O 435/10).
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Internet: Anschlussinhaber haftet nicht generell für
Ehepartner
Köln/Berlin. Wenn in einer Ehe ein Partner den
Internetanschluss des anderen nutzt, haftet der Vertragsinhaber nicht
automatisch für mögliche Urheberrechtsverletzungen des anderen. Das kann
allenfalls dann geschehen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen
Aktivitäten hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
16. Mai 2012 (AZ: 6 U 239/11) wird hingewiesen.
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Partnerschaftsvermittlung im Internet - Keine verkürzten
Kündigungsfristen
München/Berlin. Onlineplattformen, die der
Partnerschaftsvermittlung dienen, stellen keine „Dienste höherer Art" dar. Dies
hat zur Folge, dass sie nicht jederzeit gekündigt werden können. Es gelten bei
Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen. Auf
eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2011 (AZ:
172 C 28687/10) wird hingewiesen. Etwas anderes gelte nur bei klassischen
Partnerschaftsvermittlungen, aufgrund des persönlichen Kontaktes zwischen
Vermittler und Kunden sowie des daraus entstehenden Vertrauensverhältnisses.
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Laiendiagnosen dürfen Arzt nicht beeinflussen
Koblenz/Berlin. Ärzte müssen eigene Diagnosen erstellen, die
Meinung von Laien ist da nicht maßgeblich. Auch scheinbar sachkundigen Patienten
sind sie zu einer sorgfältigen Diagnose verpflichtet. Dabei müssen die Mediziner
auch eine Erkrankung außerhalb ihres Fachgebiets in Betracht ziehen. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2012
(AZ: 5 U 857/11) wird hingewiesen.
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Das schiefe Tattoo
München/Berlin. Das Stechen eines Tattoos geschieht auf der
Basis eines Werkvertrags. Das bedeutet, dass im Falle einer Reklamation der
Kunde dem Tattoostecher die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss.
Anderenfalls hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung des
Honorars. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 17. März 2011 (AZ:
213 C 917/11).
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