Arbeitsrecht
Zustimmungsersetzung der fristlosen Kündigung von Pflegekräften
Neunkirchen (Saar)/Berlin (dpa/tmn). Wird eine Pflegekraft in
einem Heim für behinderte Menschen gegenüber einer Bewohnerin handgreiflich oder
verabreicht sie Medikamente falsch und versucht, den Vorfall zu vertuschen, kann
der Arbeitgeber ihr fristlos kündigen. Dies entschied das Arbeitsgericht
Neunkirchen in zwei Verfahren am 12. August 2011 (AZ: 4 BV 8/11) und am 19.
August 2011 (AZ: 2 BV 2/11).
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Headhunter darf Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht umwerben
Karlsruhe/Berlin. Ein Personalberater handelt dann
wettbewerbswidrig, wenn er in einem Telefongespräch einen Arbeitnehmer eines
Mitbewerbers seines Auftraggebers umwirbt. „Umwerben“ liegt dann vor, wenn das
Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (Az: I ZR 183/04) hervor.
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Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen zahlreicher
Krankheitstage unter Umständen zulässig
Stuttgart/Berlin. Wird einem älteren Arbeitnehmer wegen häufiger
Kurzerkrankungen gekündigt, so kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung
darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Zahl der Krankheitstage
über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von
Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche
arbeiten. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18.
Juni 2007 (Az: 4 Sa 14/07) sei hingewiesen.
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Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit
Naumburg/Berlin. Wer einem Arbeitnehmer wegen dessen
Alkoholabhängigkeit kündigen will, muss alle Regeln beachten, die bei einer
krankheitsbedingten Kündigung gelten. Daraus ergibt sich unter anderem, dass
eine fristlose Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Das
folgt aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 6. September 2007 (Az: 1
Ca 956/07).
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Betriebsrat muss nicht generell über Schwangerschaften informiert
werden
Berlin. Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber
informieren, wer schwanger geworden ist, wenn das die betreffenden Frauen nicht
möchten. Andernfalls würde dies eine schwere Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts darstellen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 (Az: 76 BV 13504/07).
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Wegfall von Arbeitsplätzen muss begründet werden
Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Fallen aufgrund einer
„unternehmerischen Entscheidung“ Arbeitsplätze weg, so sind die Gründe hierfür
konkret darzulegen. Eine pauschale Begründung - etwa dass der Wegfall
betriebswirtschaftlich notwendig war - reicht nicht aus. Das folgt aus dem
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2008 (AZ: 12 Ca 202/07).
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Nach Elternzeit ist Wunsch nach Teilzeit gerechtfertigt
München/Berlin. Wünscht jemand nach einer Elternzeit eine
Teilzeitstelle, darf dies nicht wegen hoher Nachschulungskosten verwehrt werden.
Eine Arbeitszeitreduzierung ist unabhängig von solchen einmaligen Kosten zu
erstatten. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
München vom 5. März 2008 (AZ: 11 Sa 981/07).
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Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Frankfurt/Berlin. Ein Arbeitgeber darf einem älteren Arbeitnehmer
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verweigern, weil bei ihm das
Risiko krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu werden, größer ist als bei einem
jungen. Auch die Möglichkeit, dass bei einem älteren Arbeitnehmer theoretisch
eine sehr kurze Beschäftigungsdauer einer sehr langen und daher teuren
Übergangsversorgung gegenüber stehen könnte, ist keine Rechtfertigung. Das
ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29. Mai 2007 (Az:
11 Ca 8952/06).
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Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls
Erfurt/Berlin. Ein Arbeitnehmer kann seine Vergütung auch dann
verlangen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt und der Arbeitgeber das
Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung ist der Arbeitnehmer nicht
verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht am 9. Juli 2008 (AZ: 5 AZR
810/07). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er in dieser Zeit
anderweitig verdient oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.
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Höhere Bezahlung älterer Mitarbeiter angemessen und legitim
Marburg/Berlin. Die höhere Bezahlung älterer Arbeitnehmer stellt
keine Altersdiskriminierung der jüngeren Kollegen dar. Mit dieser Regelung
werden die höhere Lebens- und Berufserfahrung der älteren Mitarbeiter und ihre
in der Regel größeren familiären Verpflichtungen finanziell abgegolten. Zu
diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Marburg am 26. September 2008 (AZ: 2 Ca
183/08).
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