Verkehrsrecht
Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen auch wahrgenommen werden
Dresden/Berlin. Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut zu sehen ist,
muss der Fahrer nicht bewusst zu schnell gefahren sein. Ob dies bewusst oder
unbewusst geschieht, ist für die Strafzumessung entscheidend. Hingewiesen sei
auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2013 (AZ: 24 Ss
427/13).
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Unfallopfer erhält auch Abschleppkosten ersetzt
Aschaffenburg/Berlin. Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch
die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann
verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens
unangemessen hoch ist. Der Betroffene muss jedoch keine Marktforschung
betreiben, entschied das Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C
861/12).
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Rettungswagen zu spät bemerkt: Mithaftung bei Unfall
Villingen-Schwenningen/Berlin. Wenn Autofahrer einen Krankenwagen
mit Martinshorn zu spät bemerken, müssen sie bei einem Unfall die Hälfte des
Schadens tragen. Das gilt mindestens dann, wenn der Fahrer das Rettungsfahrzeug
nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Pkw mit Schnee bedeckt war. Aber
auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden
wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts
Villingen-Schwenningen vom 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12).
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Vollkaskoversicherung muss Reifenplatzer zahlen
Karlsruhe/Berlin. Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen
größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss
für den Schaden aufkommen. Es handelt sich dann nicht um einen allgemeinen
Betriebsschaden, der nicht versichert wäre. Hingewiesen wird auf eine
Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12).
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Reflektierende Begrenzungspfosten für Parkplatz ausreichend
Wiesbaden/Berlin. Begrenzungspfosten einer Parkplatz-Absperrung
müssen ausreichend Abstand und Höhe haben sowie mit gut sichtbaren Reflektoren
versehen sein. Eine Zufahrtsbreite von 3,2 Metern ist dabei ausreichend.
Kollidiert ein Fahrer trotzdem mit einem Pfosten, darf er sich nicht darauf
berufen, dass die Einfahrt neu gestaltet wurde. Das entschied das Landgericht
Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12).
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Schadensersatz bei Mäharbeiten am Grünstreifen
Karlsruhe/Berlin. Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße
dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch aufgewirbelte Steine,
muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. Auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12) wird hingewiesen.
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Aufpassen beim Ausparken
München/Berlin. Wer ausparkt, muss besonders vorsichtig sein.
Kommt es zu einem Unfall, spricht der allererste Anschein dafür, dass der
Ausparkende die Schuld trägt. Das gilt auch noch während der ersten 30 Meter
seiner Fahrt auf der Straße. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts München vom
25. Januar 2013 (AZ 344 C 8222/11).
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Kosten für nicht notwendige Reparaturbestätigung werden nicht
ersetzt
Saarlouis/Berlin. Auch Unfallopfer dürfen der gegnerischen
Versicherung nicht alle Kosten aufbürden, das sieht die sogenannte
Schadenminderungspflicht vor. Beispielsweise muss ein Sachverständiger ein Auto
nicht zweimal, vor und nach der Reparatur, begutachten. Daher muss die
Versicherung die Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht übernehmen, wenn
diese Bestätigung nicht verlangt wurde. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine
Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12
(70)).
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Schäden durch ungeöffnete Ausgangstore einer Waschstraße
Wuppertal/Berlin. Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt,
weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der
Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass
eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann.
Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Hingewiesen wird auf
ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. März 2013 (AZ: 5 O 172/11).
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Nebenjobverlust bei Fahrverbot irrelevant
Lüdinghausen/Berlin. Wenn durch ein Fahrverbot der Nebenjob
bedroht ist, muss das Gericht dies nicht berücksichtigen. Das gilt vor allem
dann, wenn das zusätzliche Einkommen nur den Lebensstandard hebt, die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden im Übrigen aber gesichert sind.
Auf ein Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 19. November 2012 (AZ: 19
OWi-89 Js 1600/12-188/12) wird hingewiesen.
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