Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen auch wahrgenommen werden

Dresden/Berlin. Auch wenn ein Tempo 30-Schild gut zu sehen ist, muss der Fahrer nicht bewusst zu schnell gefahren sein. Ob dies bewusst oder unbewusst geschieht, ist für die Strafzumessung entscheidend. Hingewiesen sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2013 (AZ: 24 Ss 427/13).

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Unfallopfer erhält auch Abschleppkosten ersetzt

Aschaffenburg/Berlin. Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich auch die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur dann verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens unangemessen hoch ist. Der Betroffene muss jedoch keine Marktforschung betreiben, entschied das Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C 861/12).

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Rettungswagen zu spät bemerkt: Mithaftung bei Unfall

Villingen-Schwenningen/Berlin. Wenn Autofahrer einen Krankenwagen mit Martinshorn zu spät bemerken, müssen sie bei einem Unfall die Hälfte des Schadens tragen. Das gilt mindestens dann, wenn der Fahrer das Rettungsfahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe seines Pkw mit Schnee bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungswagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12).

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Vollkaskoversicherung muss Reifenplatzer zahlen

Karlsruhe/Berlin. Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss für den Schaden aufkommen. Es handelt sich dann nicht um einen allgemeinen Betriebsschaden, der nicht versichert wäre. Hingewiesen wird auf eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12).

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Reflektierende Begrenzungspfosten für Parkplatz ausreichend

Wiesbaden/Berlin. Begrenzungspfosten einer Parkplatz-Absperrung müssen ausreichend Abstand und Höhe haben sowie mit gut sichtbaren Reflektoren versehen sein. Eine Zufahrtsbreite von 3,2 Metern ist dabei ausreichend. Kollidiert ein Fahrer trotzdem mit einem Pfosten, darf er sich nicht darauf berufen, dass die Einfahrt neu gestaltet wurde. Das entschied das Landgericht Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12).

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Schadensersatz bei Mäharbeiten am Grünstreifen

Karlsruhe/Berlin. Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch aufgewirbelte Steine, muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12) wird hingewiesen.

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Aufpassen beim Ausparken

München/Berlin. Wer ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einem Unfall, spricht der allererste Anschein dafür, dass der Ausparkende die Schuld trägt. Das gilt auch noch während der ersten 30 Meter seiner Fahrt auf der Straße. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2013 (AZ 344 C 8222/11).

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Kosten für nicht notwendige Reparaturbestätigung werden nicht ersetzt

Saarlouis/Berlin. Auch Unfallopfer dürfen der gegnerischen Versicherung nicht alle Kosten aufbürden, das sieht die sogenannte Schadenminderungspflicht vor. Beispielsweise muss ein Sachverständiger ein Auto nicht zweimal, vor und nach der Reparatur, begutachten. Daher muss die Versicherung die Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht übernehmen, wenn diese Bestätigung nicht verlangt wurde. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12 (70)).

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Schäden durch ungeöffnete Ausgangstore einer Waschstraße

Wuppertal/Berlin. Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann. Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Hingewiesen wird auf ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. März 2013 (AZ: 5 O 172/11).

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Nebenjobverlust bei Fahrverbot irrelevant

Lüdinghausen/Berlin. Wenn durch ein Fahrverbot der Nebenjob bedroht ist, muss das Gericht dies nicht berücksichtigen. Das gilt vor allem dann, wenn das zusätzliche Einkommen nur den Lebensstandard hebt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden im Übrigen aber gesichert sind. Auf ein Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 19. November 2012 (AZ: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12) wird hingewiesen.

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