Verkehrsrecht
Unfall ursächlich für Kopfschmerzen anerkannt
Berlin. Kopfschmerzen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall sind
grundsätzlich als Unfallfolge zu werten. Das geht aus einer Entscheidung des
Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 29. November 2005 (AZ: 4
U 501/03 - 6/05) hervor. Danach gilt dies dann, wenn zumindest theoretisch nicht
auszuschließen ist, dass die Schmerzen eine vom Unfall unabhängige Ursache haben
können. Dies müsste die Versicherung allerdings in vollem Umfang nachweisen
können.
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Unfallumstände können höheren Tarif für Mietwagen rechtfertigen
Hof/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen
Wagen auch zu gegenüber dem Normaltarif erhöhten Kosten mieten, wenn ihm
aufgrund der Umstände keine Alternative zur Verfügung steht. Dies ergeht aus
einem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 4. September 2006 (AZ. 14 C 1695/05).
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Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig montiert werden
Lüneburg/Berlin. Die Kfz-Nummernschilder müssen immer
vorschriftsmäßig montiert werden. Wer das Nummernschild lediglich hinter die
Front- oder Heckscheibe des parkenden Fahrzeuges legt, läuft Gefahr, dass sein
Fahrzeug stillgelegt und er mit Verwaltungsgebühren belastet wird. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom
12. März 2009 (AZ: 12 La 16/08).
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Weniger Schmerzensgeld bei freiwilliger "Risikofahrt"
Berlin. Wer sich zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins
Auto setzt, nimmt wissentlich ein hohes Risiko in Kauf. Bei einem Unfall steht
ein Teil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf dem Spiel. Dies
entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 9. Januar 2006 (Az.: 12 U 058/04).
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"Idiotentest" auch für Radfahrer
Berlin. Auch Fahrradfahrer, die wegen Trunkenheit im
Straßenverkehr auffällig wurden, können aufgefordert werden, ein MPU-Gutachten
vorzulegen. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 29. November 2005 (AZ: 1 B 495/05).
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Abfindungsvereinbarung nach Unfall will wohl überlegt sein
Coburg/Berlin. Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes
Geld. Gerade bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die
weitere Entwicklung oft unabsehbar. Daher ist beim Abschluss einer
Anfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht
geboten. Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine
Ansprüche mehr. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Mai
2008 (AZ: 13 O 767/07) hervor.
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Achtung auf Supermarkt-Parkplätzen: Rücksichtnahme ist
oberstes Gebot
Homburg. Auf Supermarkt-Parkplätzen hat das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung im Straßenverkehr oberste
Priorität. Parkplatznutzer tun deshalb gut daran, nicht auf vermeintlichen
Vorfahrtrechten zu beharren. Diese gelten nämlich auf einem Parkplatzgelände
nicht, wie ein Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 8. November 2002 zeigt
(Aktenzeichen: 4 C 175/02).
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Alleinige Haftung eines Fahrradfahrers bei grobem Fahrfehler
Meiningen/Berlin. Verhält sich ein Fahrradfahrer grob
verkehrswidrig und verursacht dadurch einen Unfall, so haftet er zu 100 Prozent
für dessen Folgen. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Meiningen vom
29.03.2007 (AZ: 4 S 177/06).
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Auch für Fußgänger gilt die Straßenverkehrsordnung
Koblenz/Berlin. Ein Passant, der bei roter Fußgängerampel eine
mehrspurige Straße überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf
Schadensersatz. Dies ergeht aus einer wichtigen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2006 (AZ: 12 U 1184/04).
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Auf dem "Beschleunigungsstreifen" vergisst so mancher seine
Wartepflicht
Naumburg/Berlin. Wer seine Auffahrt auf eine Autobahn
rücksichtslos erzwingen will, kann bei einem Unfall unter Umständen zur Kasse
gebeten werden. Er verstößt dabei nicht nur gegen das allgemeine Gebot der
Rücksichtnahme, sondern missachtet dabei auch die Vorfahrt des fließenden
Verkehrs und verletzt seine Wartepflicht. Darauf machen Rechtsanwälte aufmerksam
und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September
2006 (AZ. 10 U 16/06).
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