Verkehrsrecht
Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast
liegt bei Autofahrer
Berlin. Frühjahrsputz - auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug
in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann?
Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der
Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Das ergibt sich aus einem Urteil
des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11).
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Ausweichmanöver geht schief: Versicherung muss zahlen
Berlin. Wer vor einem Reh auf der Fahrbahn ausweicht und dabei
von der Straßen abkommt, bekommt den Schaden ersetzt. Wie das Landgericht
Frankfurt am Main am 21. Dezember 2005 entschied (Az.: 2-23 O 301/05), muss der
Autofahrer in diesem Fall auch nicht den Unfall bei der Polizei anzeigen.
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Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden
Karlsruhe/Berlin. Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos in
Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem derjenige
seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer übergriff. Der
Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in Brand gerät und
das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 (AZ: VI ZR 210/06) hervor.
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Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung
Hamm/Berlin. Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für
Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch in solch komplizierten Fällen, wenn der
Autobesitzer den Wildunfall nicht nachweisen kann und die Versicherung keine
schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Bei einer Teilkaskoversicherung
dagegen bleibt der Halter auf den Schaden sitzen, wenn die Kollision mit Wild
nicht bewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) hervor.
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Haftpflichtversicherung muss nicht jeden Miet-Tarif erstatten
Karlsruhe/Berlin. Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall für die
Dauer der Reparaturzeit einen Pkw zu einem so genannten Unfallersatztarif statt
zum günstigeren Normaltarif, ist die zuständige Haftpflichtversicherung nicht
immer verpflichtet, diesen höheren Tarif zu erstatten. Dies ergeht aus einem
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06. März 2007 mit (AZ: VI ZR 36/06).
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Hund ohne Leine als Unfallursache
Hamm/Berlin. Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein
Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen
haftbar zu machen. So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008
(AZ: 6 U 60/80).
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Hundehalter haftet für losgerissenen Hund
Coburg/Berlin. Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein
angeleinter Hund sich unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Das
Landgericht Coburg gab am 28. September 2007 (AZ: 22 O 283/07) der
Schadensersatzklage des Besitzers eines Autos gegen den Hundehalter statt.
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Kaskoschaden auch bei Wildunfall ohne Wild
Berlin. Wer Tieren ausweicht, kann möglicherweise doch mit
Entschädigung rechnen. Die Teilkaskoversicherung muss bei einem Wildunfall in
bestimmten Fällen auch dann zahlen, wenn es nicht zum Zusammenstoß mit einem
Tier gekommen ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
18. Oktober 2006 (AZ: 10 U 1415/05) hervor. Damit besteht Versicherungsschutz
nach dem Richterspruch auch dann, wenn ein Auto- oder Motorradfahrer Wild
ausweichen wollte, um größere Schäden an seinem Fahrzeug zu vermeiden und es
dadurch zu einem Unfall kam.
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Kavaliersstart gefährdet Versicherungsschutz
Hamm/Berlin. Startet ein Autofahrer nach einem Ampelstopp mit
einem Kavaliersstart und fährt er mit weit überhöhter Geschwindigkeit, muss die
Vollkaskoversicherung bei einem dadurch verursachten Unfall nicht unbedingt für
den Schaden aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
vom 10. August 2007 (AZ: 20 U 218/06) hervor.
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Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein erkennbares
Hindernis
Koblenz/Berlin. Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von
wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann
erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters,
kann dieser - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadensersatz verlangen. Dies
geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5
W 15/08) hervor.
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