Verkehrsrecht
Alkoholfahrt mit Todesfolge - keine Bewährung
Hamm/Berlin. Bei Unfällen mit viel Alkohol kann es harte Strafen
geben. Gefängnis ohne Bewährung ist möglich, auch in Fällen, wenn der
Unfallfahrer vorher noch nie etwas auf dem Kerbholz hatte. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2014 (AZ:
3 RVs 55/14) wird hingewiesen.
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Ersatz des Schadens durch hochfahrenden Poller
Nürnberg/Berlin. Wer eine Auffahrt mit einem automatisch
hochfahrenden Poller sperrt, muss vor ihm warnen. Wird ein Fahrzeug durch einen
solchen Poller beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn es weder eine optische noch eine
akustische Warnung gibt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 8. Juli 2013 (AZ: 4 U 414/13) wird hingewiesen.
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Nicht nur auf Blinker verlassen
Dresden/Berlin. Wenn ein Verkehrsteilnehmer warten muss, um sich
auf die Hauptstraße einzufädeln, dann darf er sich nicht allein auf das
Blinklicht eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlassen. Es muss mindestens
ein weiteres deutliches Anzeichen dafür geben, dass der Vorfahrtberechtigte
tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Das entschied das
Oberlandesgericht Dresden am 20. August 2014 (AZ: 7 U 1876/13).
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Nutzungsausfall auch für Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins
Naumburg/Berlin. Auch für einen zum Behindertentransport
genutzten Kleinbus gibt es nach einem Unfall Geld für den Nutzungsausfall.
Voraussetzung ist, dass auf die teure Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet
wird. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. August 2013
(AZ: 2 U 147/12) wird hingewiesen.
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Fahrlehrer dürfen telefonieren
Düsseldorf/Berlin. Muss ein Fahrlehrer nicht aktiv in das
Fahrgeschehen eingreifen, darf er im Auto telefonieren. Es liegt dann kein
„Führen eines Kraftfahrzeuges“ im rechtlichen Sinne vor. Eine Geldbuße muss er
also nicht zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13).
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Nutzungsausfall auch bei Reparatur in Eigenregie
München/Berlin. Auch wenn ein Unfallgeschädigter nach dem Unfall
sein Fahrzeug selbst repariert, kann er Nutzungsausfall verlangen. Das gilt für
die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt. Die Zahl der Tage ist
aber auf die Dauer begrenzt, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur benötigen
würde. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. September
2013 (AZ: 10 U 859/13) wird hingewiesen. Außerdem erhält der Geschädigte neben
den tatsächlichen Reparaturkosten die Differenz zu denen in einer Werkstatt.
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Haftung bei Unfall zwischen Überholer und in eine Lücke
Einfahrendem
Tübingen/Berlin. Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel
wartende Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrbahn überholt, verstößt gegen das
allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und
der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet er bei der Kollision mit einem von
einem Parkplatz kommenden Pkw, der in eine Lücke in der Kolonne einbiegt, zu
einem Drittel. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom
10. Dezember 2013 (AZ: 5 O 80/13) wird hingewiesen.
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Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für gesperrte Fahrspur
Braunschweig/Berlin. Auf verschiedenen Fahrspuren einer Autobahn
können unterschiedliche Verkehrsregeln herrschen: Dann nämlich, wenn eine Spur
mit einem roten Kreuz gesperrt ist, während auf der anderen der Verkehr fließt
und das mit einem grünen Pfeil angezeigt wird. Ist über der freigegebenen Spur
eine Höchstgeschwindigkeit angegeben, gilt diese nur für die offene Bahn. Sie
regelt nicht die Geschwindigkeit auf den benachbarten Fahrstreifen. Wer auf
einer gesperrten Spur fährt, wird wegen dieses Verstoßes bestraft, nicht jedoch,
weil er sich nicht an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat. Das besagt die
interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 2014
(AZ: 1 Ss (OWi) 26/14).
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Kutscher ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
Oldenburg/Berlin. Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab
einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Damit riskiert
er seinen Führerschein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied am 24.
Februar 2014 (AZ: 1 Ss 204/13), dass die Blutalkoholwerte für Autofahrer auch
für Kutscher gelten. Wegen der höheren Gefahr, die von einer Kutsche ausgehe,
könne man einen Kutscher nicht mit einem Fahrradfahrer vergleichen, bei dem ein
höherer Wert gelte.
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Kein Schutz der Kaskoversicherung auf dem Nürburgring
Karlsruhe/Berlin. Die Kaskoversicherung darf in ihren Bedingungen
den Versicherungsschutz für Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken ausschließen -
und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer an einem Rennen teilnimmt
oder „frei“ fährt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
15. April 2014 (AZ: 12 U 149/13) wird hingewiesen.
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